Energieausweis (bedarfsorientiert)
Anhand der tatsächlichen Begutachtung des Gebäudes erstellter Energieausweis
Beschreibung
Aussagekräftig. Nutzungsunabhängig. Gesetzeskonform. Der bedarfsorientierte Energieausweis (auch Energiebedarfsausweis) wird berechnet – auf Basis der energetischen Qualität von Gebäudehülle und Anlagentechnik und Standardnutzungen. Er ist damit unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten und liefert belastbare Kennwerte für Vergleich, Verkauf oder Modernisierung. Rechtsgrundlage ist § 81 GEG (Teil 5 „Energieausweise“).  Wann braucht man ihn? • Neubau: Bedarfsausweis auf Grundlage der berechneten Gebäudeparameter.  • Bestand: Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung besteht Ausweispflicht; je nach Gebäudezustand ist der Bedarfsausweis angezeigt. Gültigkeit: 10 Jahre (regelmäßig).  So wird er erstellt • Datenerfassung zu Bauteilen (U-Werten), Flächen, Fenstern, Lüftung/Anlagen • Bilanzierung nach Norm/GEG-Verfahren (z. B. DIN-Verfahren) mit Standardnutzungsdaten – dadurch entkoppelt vom individuellen Verbrauch.  • Ausweis mit Effizienzklasse, End-/Primärenergiekennwerten und Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen (Pflicht).  Ihre Vorteile • Nutzungsunabhängig & vergleichbar (kein „Schönrechnen“ durch sparsames Wohnen)  • Verlässliche Basis für Sanierungsentscheidungen und Förderwege • Rechtskonform nach GEG (§ 80 ff./§ 81), 10 Jahre gültig  Benötigte Unterlagen (vom Kunden) • Grundrisspläne und Schnitte • Schornsteinfegerprotokolle • Nachweise zur energetischen Qualität (Wärmeschutznachweis, Angaben zu bereits durchgeführten Sanierungen, z. B. „2020: neue 3-fach-Fenster, U = 0,9 W/(m²K)“) Gut zu wissen • Der Verbrauchsausweis (§ 82 GEG) basiert auf Verbrauchsdaten der letzten Jahre und ist vom Nutzungsverhalten geprägt; der Bedarfsausweis (§ 81) basiert auf berechneten Wärmeverlusten und Standardnutzung.  • Bei Signifikanz-Änderungen am Gebäude kann vor Ablauf der 10 Jahre ein neuer Ausweis nötig werden.  Hinweis: Details zu Leistungsumfang, Mitwirkung, Vergütung und Haftung regeln die AGB von EBR-Energie – Energieberatung Rinker.
Umbuchung & Kündigung
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